Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 10

§ 10 – Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

(1) Neben den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften. (2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes, normal die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes, normal die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und normal die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie bestimmte Dienststellen des Bundesministeriums der Verteidigung sind für die Überwachung der Gefahrgutverladung auf Seeschiffe verantwortlich.
  • Diese Überwachung gilt für Verladungen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte.
  • Die Dienststellen sind auch zuständig für die Zulassung und Prüfung von Druckgefäßen gemäß dem IMDG-Code.
  • Dazu gehören Inspektionen und Prüfungen von IBCs sowie von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern.
  • Die Prüfungen umfassen auch Tanks von Straßentankfahrzeugen und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen.